Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „ACWF“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
Eintragung lautet der Name „ACWF e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in (Aachen)
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle Zwecke. Der Geschäftsbetrieb ist nicht
auf Gewinnerzielung oder eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Brettspielkultur, insbesondere der Kultur strategischer
Brettspiele auf offener Tischplatte (Tabletop), Modellbau und der fantastischen Kultur, in welche die
Brettspiele thematisch eingebettet sind.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung des Clubraumes,
welcher sich zum Zeitpunkt der Gründung in Aachen Haaren befindet, die Bereitstellung von
Räumlichkeiten, Platz und Material zur Ausübung des Hobbies und der Erleichterung der
Kommunikation der Spielerinnen und Spieler (z.B. Betreiben eines Discord Servers)
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Erstattungen von Auslagen erfolgen
ausschließlich auf Aushändigung der Quittung. Dem Vorstand bleibt nachgelassen, zu entscheiden,
im Einzelfall Auslagen auf Eigenbelege hin zu erstatten.
(7) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Lebenshilfe Aachen e. V.,
Adenauerallee 38, 52066 Aachen Registernummer: VR 818. Sollte bei Auflösung des Vereins der
begünstigte Verein nicht mehr existieren, hat der Vorstand nach freiem Ermessen eine andere
begünstigte Institution zu

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu
richten ist. Bei Minderjährigen müssen sich die Personensorgeberechtigten durch gesonderte
schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(3) Vor der Aufnahme in den Verein soll das antragende Neumietglied an mindestens einem vom
Vorstand oder von ihm beauftragten Vereinsmitgliedern organisierten Probespiel teilnehmen. Ziel des
Probespiels ist es, festzustellen, ob der Bewerber sich in das Vereinsleben integrieren kann,
insbesondere:
Seite 2 von 5
• ein angemessenes, respektvolles und den Vereinswerten entsprechendes Sozialverhalten
zeigt,
• die Grundsätze des Fair Play achtet und
• ein zuverlässiges Verhalten im Sinne der geltenden Vereinsregeln erwarten lässt.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf
Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem
Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei
Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann
nur zum Ende des laufenden Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Wochen
zum Monatsende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im
Rückstand ist. Die Streichung darf nur beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied in Textform mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft grob gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der
Beschlussfassung ist das Mitglied durch den Vorstand anzuhören.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied gegenüber in Textform zu begründen. Die
Mitgliederversammlung ist unverzüglich in Textform über den Beschluss des Vorstandes zu
informieren. Das Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang der Begründung bei der MV zu remonstrieren. Zur Fristwahrung genügt der Eingang der in
Schriftform begründeten Remonstration beim Vorstand, welcher binnen eines Monats eine MV
einberuft, welche endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein entscheidet. Mit
Beschluss des Vorstandes ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft; im Falle der
Remonstration bis zur endgültigen Entscheidung durch die MV.
Als grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins ist insbesondere anzusehen:
• Grob fahrlässige oder mutwillige Beschädigung des Spielmaterials des Vereins oder von
Dritten mitgebrachtes Spielmaterial
• Wiederholter Verstoß gegen die Hausregeln, insbesondere Nichtschließen der Fenster bei
Verlassen des Clubraumes
• Verbale oder körperliche Gewalt, Diskriminierung oder Herabsetzung Dritter

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Monatsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in Einzelfällen Monatsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, den Clubraum und alle dort befindlichen (Spiel-) Materialien des
Vereins zu benutzen und im Clubraum dem Brettspiel nachzugehen sowie an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassene
Hausordnungen zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins iSv § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden
Vorsitzenden und dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des
Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über
1.000 EUR die Zustimmung der MV erforderlich ist.
(3) Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit im Ehrenamt aus. Die Mitgliederversammlung kann
beschließen, dass einzelnen Mitgliedern des Vorstandes für ihre Arbeit eine Gratifikation gewährt wird.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von
entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen. Die Beschränkung des §
181 BGB bleibt unter Vorbehalt abweichenden Beschlusses durch die MV gewahrt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insb. folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Der Vorstand führt eine Geschäftsordnung, in welcher die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise
des Vorstandes festgelegt sind. Die Geschäftsordnung ist jedem Mitglied auf Nachfrage in
Kopie auszuhändigen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von
der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus den Reihen der Mitglieder einen Nachfolger bestimmen, der
das Amt kommissarisch übernimmt.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1.
Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu
werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1.
Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im Umlaufverfahren beschließen, es sei denn ein Vorstandmitglied widerspricht
in Textform.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Remonstration gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes;

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Quartal stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in digitalen Vereinsmedien
(Discord Server) erfolgen; hierbei ist eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der
Veröffentlichung einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in
Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden,
beschließt die Versammlung.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich in Präsenz abzuhalten. Soweit keine zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auch in anderer
Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer
Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer
Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1.
Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet
(Versammlungsleiter). Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, es sei denn, das
Protokoll wird durch Einsatz automatisierter Datenverarbeitung (KI) durchgeführt.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss in Schriftform
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von
zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese
Seite 5 von 5
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
ursprünglichen Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder
kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 16 Abteilungen

(1) Der Verein gewährt den Mitgliedern die Möglichkeit, zur Repräsentierung der unterschiedlichen
Spiele, Abteilungen zu bilden. Bei Gründung hat der Verein folgende Abteilungen: Warhammer 40K,
Age of Sigmar, OldWorld, Alternative. Jedes Mitglied hat ein Initiativrecht zur Gründung einer neuen
Abteilung, welche dem Vorstand gegenüber anzuzeigen sind. Der Vorstand kann die Gründung einer
neuen Abteilung durch Beschluss ablehnen, der Beschluss ist auf Verlangen des antragenden
Mitglieds in Textform zu begründen.
(2) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein vertretenen
Spielen nachgehen. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Sie haben die Zugehörigkeit
zu einer Abteilung gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform zu erklären.
(3) Einmal jährlich soll eine Abteilungsversammlung stattfinden, bei der für jede Abteilung ein
Abteilungsleiter sowie ein Stellvertretender Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind.
(4) Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun
Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die Satzung des ACWF e.V. ist in ihrer aktuellen Version gültig seit dem 17. August 2025